Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 106/1957 · in Kraft seit 1958-05-16
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1954 enthält Änderungen zum Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt betreffend den ICAO-Sitz und Verfahrensfragen. Die Vertragsänderungen sind seit Jahrzehnten vollzogen und in den konsolidierten Text des Chicagoer Abkommens eingeflossen. Als eigenständiger österreichischer Ratifikationstext hat dieses Dokument keine fortdauernde normative Bedeutung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. Nr. 169/1955 (K über Idat) Nachdem das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 14. Juni 1954 in Montreal unterzeichnet wurden und welche also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Protokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1956. Das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist noch nicht in Kraft getreten. Der entsprechende Zeitpunkt wird gesondert kundgemacht werden.
Art. 1 ↗ RIS
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer Achten Tagung ZUSAMMENTRAT, und die es als wünschenswert ERACHTETE, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt abzuändern, GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zu dem genannten Abkommen: Am Ende des Artikels 45 des Abkommens ist der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgendes hinzuzufügen: „und falls es sich um keine bloß vorübergehende Verlegung handelt, durch Beschluß der Versammlung, welcher mit einer von der Versammlung zu bestimmenden Stimmenanzahl zu fassen ist. Die so bestimmte Stimmenanzahl muß mindestens drei Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.'' BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens, daß der obenerwähnte Abänderungsvorschlag erst in Kraft tritt, nachdem er durch 42 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mit der Abfassung eines Protokolls über den vorerwähnten Abänderungsv
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz