Luftfahrtgesetz
LFG · BG · BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2024 · in Kraft seit 2024-04-19
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
In der Luftfahrt koennen Fehler ganze Flugzeuge abstuerzen lassen und Menschen am Boden toeten - vorbeugende Sicherheit durch Zulassung von Flugzeugen, Piloten und Flugsicherung schuetzt unbeteiligte Dritte, was Haftung im Nachhinein nicht ersetzen kann. Der Luftraum ist ausdruecklich frei, und weite Teile richten sich ohnehin nach unmittelbar geltenden EU- und ICAO-Regeln. Nur rein nationale Genehmigungspflichten sollten auf das sicherheitlich Noetige beschraenkt bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
Freiheit des Luftraumes § 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. 27.07.2021 10011306 NOR40236130
§ 12 — Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge ↗ RIS
Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge § 12. (1) Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur verwendet werden, wenn von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch eine öffentliche Urkunde bestätigt worden ist, daß es (2) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1. (3) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln. Dabei können Sonderbestimmungen für Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter festgesetzt werden, soweit dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird. (4) Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU und zur Aufhebung der Verordnungen (
§ 24f — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Unbemannte Luftfahrzeuge Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 § 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht im Militärdienst verwendete und nicht dem Unionsrecht unterliegende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten betrieben werden. (2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn (3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Vermeidung einer Lärmbelästigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund ei
§ 26 ↗ RIS
Zivilluftfahrt-Personalausweis § 26. Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 218 §§ im Datensatz