Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahngesetz 1957

EisbG · BG · BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024 · in Kraft seit 2024-07-20

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

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50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Marktzugang und Sicherheit folgen weitgehend EU-Recht (Richtlinie 2012/34/EU zum einheitlichen europaeischen Eisenbahnraum, EU-Sicherheitsvorgaben); die nationale Konzession mit Bedarfs- und Ermessenspruefung nach dem 'oeffentlichen Interesse' geht darueber hinaus.

Begründung

Der sicherheitstechnische Kern dieses Gesetzes, wonach Bau, Betrieb und Verkehr von Eisenbahnen sicher sein muessen, schuetzt Dritte vor schweren Unfaellen und ist berechtigt; der Marktzugang fuer Bahnunternehmen folgt zudem weitgehend EU-Recht. Problematisch ist die Konzessionspflicht mit ihrer Pruefung des 'oeffentlichen Interesses': Wo eine geplante Bahn niemanden gefaehrdet, ist ein solcher wirtschaftlicher Bedarfstest eine reine Marktzutrittshuerde, die bestehende Anbieter schuetzt. Die Sicherheits- und Zuverlaessigkeitsanforderungen sollten bleiben, der Bedarfstest bei der Konzession sollte fallen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 13 — Behördenaufgaben ↗ RIS

Behördenaufgaben § 13. (1) Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen. (2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit zur Überwachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen technische Organe entsenden. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit der Schienen-Control Kommission Vorkehrungen zu treffen, die einen sachdienlichen Austausch von Informationen zu und eine sachdienliche Zusammenarbeit in den Angelegenheiten des Wettbewerbs am Schienenverkehrsmarkt und zu den behördlichen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu ermöglichen; dies zum Zwecke, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbes am Schienenverkehrsmarkt und eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, die bei der behördlichen Vollziehung dieses Bundes

§ 14 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen 1. Hauptstück Konzession Erforderlichkeit der Konzession § 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich: (2) Keine Konzession ist erforderlich:

§ 14a — Konzessionsverfahren ↗ RIS

Konzessionsverfahren § 14a. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen. (2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben. Ist eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des Antrages, sind im Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur darzustellen. (3) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung der Konzession ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den durch die geplante Eisenbahn örtlich berührten Gemeinden als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3

§ 15 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung § 15. Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich bedürfen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf in Österreich liegenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Verkehrsgenehmigung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 389 §§ im Datensatz