Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 239/1957 · in Kraft seit 1957-10-31

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den betrieblichen Grenzuebergang der Eisenbahnen (Betriebsfuehrung, grenznahe Bahnhoefe). Das ist konkrete betriebliche Koordinierung des grenzueberschreitenden Bahnverkehrs und weiterhin erforderlich.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Allgemeines (1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten. (2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden. Anschlußdienst 03.10.2019 10011301 NOR40005799

KI-Analyse · 2026-07-20 · 41 §§ im Datensatz