Deregulierung, aber richtig

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Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 19/1956 · in Kraft seit 1956-01-01

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1956 richtet eine Kommission für den österreichischen Warenverkehr über Triest ein und knüpft an das Handelsabkommen 1949 an. Es ist durch die EU-Zollunion und das Hafenabkommen von 1987 überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Österreichische Regierung und die Italienische Regierung kommen überein, in Ansehung des Umfanges des österreichischen Verkehrs über Triest im Rahmen der im Handelsabkommen vom 19. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission des österreichisch – italienischen Warenverkehrs eine paritätische Gemischte Unterkommission für Fragen einzusetzen, welche den österreichischen Überseeverkehr von und nach Triest betreffen. Die Unterkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile zusammen. 23.01.2020 10011298 NOR40084375

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz