Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 140/1956 · in Kraft seit 1955-03-10
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Regelt die freie Schifffahrt auf der Donau; legitimer Verkehrszweck, wenngleich durch das Donauregime und EU-Recht ueberlagert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden. Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen Häfen ein- und desselben Staates. Personenbeförderung 29.01.2020 10011296 NOR12145615 N9195643533L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden. Handelsmanipulation 29.01.2020 10011296 NOR12145616 N9195643534L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz