Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 118/1956 · in Kraft seit 1954-11-10
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Donauschifffahrts-Abkommen von 1956 mit dem untergegangenen Jugoslawien ist überholt. Die Donauschifffahrt ist heute multilateral und unionsrechtlich geregelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden. Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates. Personenbeförderung 28.01.2020 10011294 NOR12145602 N9195643520L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz