Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 188/1956 · in Kraft seit 1956-06-08
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen von 1956 zur Erleichterung des Grenzuebergangs fuer Reisende und Gepaeck im Eisenbahnverkehr; verkehrs- und freiheitsfoerdernd ohne Beschraenkung.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz