Luftverkehrsabkommen (Belgien)
· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 41/1955 · in Kraft seit 1955-01-07
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten wird der Luftverkehr unmittelbar durch den EU-Luftverkehrsbinnenmarkt geregelt. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Belgien aus 1955 ist dadurch ueberholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein. b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien. Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 93/1956. 20.08.2019 10011287 NOR40005171
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen unverzüglich die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen. b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien können die Luftfahrtbehörden eines der vertragschließenden Teile die vom anderen Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zum Nachweis verhalten, daß sie in der Lage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenen Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen, die üblicherweise auf den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien Anwendung finden. 20.08.2019 10011287 NOR40005172
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz