Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 72/1954 · in Kraft seit 1953-11-11

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Luftverkehrsabkommen von 1954 wurde mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geschlossen. Der Vertragspartner besteht nicht mehr; Luftverkehrsrechte mit den Nachfolgestaaten laufen über EU-Recht bzw. eigene Abkommen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden. 09.07.2019 10011282 NOR40084323

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz