Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 37/1953 · in Kraft seit 1953-04-16
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1953 teilt mit, dass Korea dem Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt beigetreten ist — ein einmaliger, vor Jahrzehnten vollzogener Vorgang. Die aktuelle ICAO-Mitgliedschaft wird von der Organisation selbst verwaltet. Eine eigenständige Rechtswirkung dieser historischen Meldung besteht nicht mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt BGBl. Nr. 37/1953 16.04.1953 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 5. März 1953, betreffend den Beitritt Koreas zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt StF: BGBl. Nr. 37/1953
Art. 1 ↗ RIS
Nach einer Mitteilung des State Department der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Beitrittsurkunde Koreas zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, am 11. November 1952 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden. Gemäß Artikel 92 b des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ist der Beitritt Koreas am 11. Dezember 1952 wirksam geworden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz