Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 154/1953 · in Kraft seit 1953-09-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Luftverkehrsabkommen von 1953 wird durch den einheitlichen europäischen Luftverkehrsmarkt vollständig verdrängt. Zwischen zwei EU-Staaten hat es keine praktische Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und Luxemburg StF: BGBl. Nr. 154/1953 idF BGBl. Nr. 104/1954 (DFB) BGBl. Nr. 94/1956 BGBl. Nr. 23/1971 Deutsch, Französisch Das vorstehende Regierungsübereinkommen wurde durch Notenwechsel vom 20. August 1953 gemäß seinem Artikel XII mit Wirksamkeit vom 1. September 1953 in Kraft gesetzt. Die österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg haben in der Erwägung, daß sich die durch die erwerbsmäßige Luftfahrt gebotenen Verkehrsmöglichkeiten erheblich erweitert haben, daß es ratsam ist, die regelmäßigen Flugverbindungen sicher und planmäßig einzurichten sowie die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiete weitgehendst vorwärtszutragen, und daß sich der Abschluß eines Abkommens rechtfertigt, welches regelmäßige, das österreichische und das luxemburgische Gebiet verbindende und über diese Gebiete hinausführende Flugverbindungen regelt, zu letzterem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche Folgendes vereinbart haben: Erfassungsstichtag: 1.1.2000 e-rk3 09.07.2019 10011276 NOR11011541 N9195314121T

Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein. b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien. Zu Absatz b) vgl. BGBl. Nr. 94/1956. 09.07.2019 10011276 NOR40005768

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz