Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
· BG · BGBl. Nr. 13/1952 · in Kraft seit 1952-01-01
98/03 Wohnbaufinanzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Beitrag wurde laut dem Gesetz selbst letztmalig für Dezember 2017 eingehoben und seither nicht mehr erhoben. Die Regelung läuft leer und betrifft nur noch die Aufteilung längst vergangener Beträge. Ein Gesetz für eine abgeschaffte Abgabe braucht es nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Wohnbauförderungsbeitrag. ↗ RIS
Wohnbauförderungsbeitrag. § 1. Zur Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern ist ein Wohnbauförderungsbeitrag (im folgenden „Beitrag“ genannt) an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zu leisten. Wohnfond, Siedlungsfond 14.02.2018 10011275 NOR12145432 N9195239280L
§ 3 — Beitragshöhe. ↗ RIS
Beitragshöhe. § 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) (2) Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat, soweit er nicht gemäß § 2 Abs. 3 lit. g von der Beitragspflicht ausgenommen ist, einen gleich hohen Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu leisten. 14.02.2018 10011275 NOR12145434 N9195239282L
§ 11 ↗ RIS
§ 11. (1) Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten. (2) Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten: a) BVA b) VAEB Burgenland 2,81% 0,86% Kärnten 6,61% 7,63% Niederösterreich 17,39% 11,90% Oberösterreich 12,04% 13,15% Salzburg 7,65% 8,69% Steiermark 14,38% 15,83% Tirol 7,92% 13,21% Vorarlberg 4,55% 3,30% Wien 26,65% 25,43% (__________________ Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018) 28.06.2019 10011275 NOR40197859
KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz