Deregulierung, aber richtig

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Beschußgesetz

· BG · BGBl. Nr. 141/1951 · in Kraft seit 1951-08-01

95/04 Beschussrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Beschußgesetz schreibt die Erprobung von Handfeuerwaffen und Munition vor. Es dient der Sicherheit Dritter vor fehlerhaften Waffen. Bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt. ↗ RIS

I. Abschnitt. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen. § 1. (1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions- und Handhabungssicherheit zu erwarten ist. Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen. (2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausl

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz