Deregulierung, aber richtig

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Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“

· K · BGBl. Nr. 56/1951 · in Kraft seit 1951-03-11

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1951 berichtet den österreichischen Beitritt zur 'Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938' — einem eisenbahntechnischen Standard aus der Vorkriegszeit. Das Regelungswerk wurde durch moderne internationale Eisenbahnübereinkommen (COTIF) und EU-Interoperabilitätsrichtlinien vollständig ersetzt. Die Kundmachung ist ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Februar 1951 über den Beitritt der Republik Österreich zur „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“. StF: BGBl. Nr. 56/1951 e-rk3 18.09.2019 10011272 NOR11011537 N9195114178T

Art. 1 ↗ RIS

Die Republik Österreich ist der „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“ beigetreten. Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 2. Oktober 1950 vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterfertigt und hierauf bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt worden. Als Tag der Wirksamkeit des österreichischen Beitrittes wurde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Vertragsstaaten der „Technischen Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1938“ der 2. Oktober 1950 bekanntgegeben. Die „Technische Einheit im Eisenbahnwesen – Fassung 1938“ ersetzt die im RGBl. Nr. 150/1914 kundgemachte „Technische Einheit im Eisenbahnwesen, Fassung 1913“. 18.09.2019 10011272 NOR12145400 N9195112335Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz