Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 112/1950 · in Kraft seit 1950-01-15

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Innerhalb des EWR gilt der einheitliche Luftverkehrsmarkt (u.a. VO 1008/2008); das bilaterale Abkommen ist insoweit weitgehend inoperativ, aber Luftverkehr zaehlt zum legitimen Kern.

Begründung

Bilaterales Luftverkehrsabkommen mit Norwegen aus 1950; durch den EWR-Luftverkehrsmarkt weitgehend ueberlagert, aber als voelkerrechtlicher Verkehrsvertrag im Kern legitim.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I. ↗ RIS

Artikel I. Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden. 09.07.2019 10011266 NOR40004079

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz