Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 49/1950 · in Kraft seit 1949-12-19

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Bilaterales Luftverkehrsabkommen mit der Schweiz aus 1950; es gewährt gegenseitige Streckenrechte und ist ein legitimes außenpolitisches Instrument. Es wird heute weitgehend vom EU-Schweiz-Luftverkehrsabkommen überlagert, bleibt aber als völkerrechtliche Grundlage im Rechtsbestand ohne eigene Inlandsbelastung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren. b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen. 03.07.2019 10011264 NOR12145371 N9195041618L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz