Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 227/1949 · in Kraft seit 1949-05-10

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen von 1949 regelt einen erleichterten, genehmigungsgebundenen Straßendurchgang durch italienisches Gebiet zwischen Nord- und Osttirol. Seit Schengen ist der Grenzübertritt frei; die genehmigungsbasierte Erleichterung ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS

Artikel 2. Österreichische Staatsbürger mit dem ständigen Wohnsitz in Österreich können die im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen entweder für eine einmalige Durchfahrt mit Rückfahrt, die von Fall zu Fall zu beantragen ist, oder für eine unbeschränkte Zahl von Durchfahrten innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Anspruch nehmen. Im ersteren Falle werden die zuständigen österreichischen Behörden im vorhinein den zuständigen italienischen Behörden im Wege der Grenzpolizeistellen jeweils die Namen der Personen bekanntgeben, denen nach ihrem Ermessen die Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens zugestanden werden können. Jede angekündigte Person hat bei der Einreise der italienischen Grenzpolizeibehörde ihren gültigen österreichischen Reisepaß vorzuweisen, in den von der italienischen Grenzpolizeibehörde eingetragen wird: „Gesehen, die Durchfahrt durch das Pustertal mit Rückfahrt innerhalb 48 Stunden vom Eintritt in das italienische Gebiet wird genehmigt.“ Die Personen hingegen, die eine Jahreserlaubnis in Anspruch nehmen wollen, müssen im Wege der örtlich zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden erster Instanz bei den örtlich zuständ

Art. 3 — Artikel 3. ↗ RIS

Artikel 3. Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen: Die österreichischen Behörden verpflichten sich ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich Ansuchen von solchen Motorradfahrern weiterzuleiten, bei denen gewichtige und stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich der Durchfahrt vorliegen. Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen. Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich gegen Vorweis der entsprechenden, für den Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di circolazione) befreit. Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen genügt der von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Führerschein. Privatpersonenkraftwagen 13.05.2019 10011256 NOR40003701

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz