Deregulierung, aber richtig

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Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

· BG · BGBl. Nr. 130/1948 · in Kraft seit 1948-08-06

98/01 Wohnbauförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1948 schuf einen Fonds fuer den Wiederaufbau kriegszerstoerter Wohnhaeuser und den Ersatz von Hausrat. Die Beitraege wurden ausdruecklich letztmals 1972/1973 eingehoben, zentrale Teile sind aufgehoben, und die Fondshilfe knuepfte an Schaeden des Zweiten Weltkriegs an. Damit ist das Gesetz erledigt und ohne praktische Wirkung; es kann ersatzlos wegfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz). StF: BGBl. Nr. 130/1948 (NR: GP V AB 641 S. 83. BR: S. 32.) BGBl. Nr. 26/1951 (NR: GP VI AB 283 S. 42. BR: S. 58.) BGBl. Nr. 228/1951 (NR: GP VI AB 440 S. 63. BR: S. 67.) BGBl. Nr. 106/1952 idF BGBl. Nr. 175/1952 (DFB) (NR: GP VI AB 567 S. 91. BR: S. 74.) BGBl. Nr. 116/1953 (NR: GP VII RV 98 AB 107 S. 16. BR: S. 86.) BGBl. Nr. 117/1953 (NR: GP VII AB 133 S. 16. BR: S. 86.) BGBl. Nr. 154/1954 (NR: GP VII AB 295 S. 45. BR: S. 96.) BGBl. Nr. 156/1955 (NR: GP VII IA 118/A AB 585 S. 74. BR: S. 107.) BGBl. Nr. 225/1956 (NR: GP VIII IA 21/A AB 111 S. 13. BR: S. 120.) BGBl. Nr. 154/1958 (NR: GP VIII IA 56/A AB 499 S. 62. BR: S. 137.) BGBl. Nr. 153/1966 (NR: GP XI RV 91 AB 175 S. 22. BR: S. 243.) BGBl. Nr. 54/1967 (NR: GP XI RV 246 AB 359 S. 44. BR: S. 250.) BGBl. Nr. 280/1967 (NR: GP XI IA 56/A u. RV 499 AB 600 S. 63. BR: S. 258.) BGBl. Nr. 281/1967 (NR: GP XI RV 500 AB 607 S. 63. BR: S. 258.) BGBl. Nr. 336/1971 (NR: GP XII IA 61/A AB 547 S. 52. BR: S. 303.) BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII

Art. 13 — Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes ↗ RIS

Artikel XIII Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (Anm.: aus BGBl. Nr. 224/1972, zu den §§ 7, 7a und 7b, BGBl. Nr. 130/1948) 1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt. 2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung oder des Neuvermietungszuschlages nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am 31. Dezember 1967 in Geltung gestandenen Fassung berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 einheben. Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 ein, so gelten hiefür die Bestimmungen d

§ 3 — II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds. ↗ RIS

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds. § 3. Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen. 29.04.2019 10011255 NOR12145120 N9194821375L

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich sichergestellt waren, haben, wenn diese mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966 wiederhergestellt werden, einen Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt 50 v. H. der am 1. Juni 1948 noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung an den Fonds von der Beitragspflicht befreien. (2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 (3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 sind befreit: (4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht und zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung entsprechend der Höhe der letzten rechtskräftigen Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen. (5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft, auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich sichergestell

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Als durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört (kriegsbeschädigt) im Sinne der §§ 7 und 8 sind Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke anzusehen, wenn die Kosten der Behebung des Schadens den Hauptmietzins für drei Jahre oder den zweifachen Jahresbruttomietzins übersteigen. Hiebei sind die tatsächlichen oder voraussichtlichen Kosten der Kriegsschadensbehebung im Zeitpunkt der Wiederherstellung dem Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gegenüberzustellen. Als kriegsbeschädigte bebaute Grundstücke sind auch solche anzusehen, die durch eine Artfortschreibung infolge eines totalen Kriegsschadens als unbebaute Grundstücke erklärt wurden. 29.04.2019 10011255 NOR12145130 N9194821385L

§ 15 — IV. Leistungen des Fonds. ↗ RIS

IV. Leistungen des Fonds. § 15. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967) (4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjah

KI-Analyse · 2026-07-30 · 27 §§ im Datensatz