Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen
SchiRegV · V · DJ S 428/1941 · in Kraft seit 1941-04-05
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Dokument von 1941 enthält Angleichungsbestimmungen für die Schiffsregistrierung in den 'Reichsgauen der Ostmark und dem Reichsgau Sudetenland' aus der Zeit der nationalsozialistischen Annexion Österreichs. Die betreffenden Staatsgebilde existieren seit 1945 nicht mehr, und der Text selbst vermerkt mehrfach ausdrücklich 'gegenstandslos'. Die Streichung aus dem Rechtsbestand ist längst überfällig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen vom 25. März 1941, Zl. 3826 – V. a 301, zur Schiffsregisterverfügung (SchiRegV) vom 23. Dezember 1940, Deutsche Justiz 1941 S 42, (Anm.: gegenstandslos) Nr. 129. Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zur Schiffsregisterverfügung (SchiRegV) vom 23.12.1940 – Deutsche Justiz 1941 S. 42 – für die Reichsgaue der Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. AV. d. RJM. v. 25.3.1941 (3826 – V.a5 301). – Deutsche Justiz S. 428 – StF: DJ S 428/1941 e-rk3 Ausgleichsbestimmung 20.05.2019 10011248 NOR11011513 N9194116380R
Art. 1 — I ↗ RIS
I Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos). 22.03.2019 10011248 NOR40040665
Art. 2 — II ↗ RIS
II Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen (Anm.: gegenstandslos) (1) Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffs sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 517 Geo) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo). (2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 7 SchiRegV. in bezug genommenen Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) insoweit enthalten, als sie in der (Anm.: gegenstandslos) anzuwenden sind: (3) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die Führung von Handblättern anordnen. Das Handblatt hat dem Registervordruck zu entsprechen und muß den Inhalt des Registers einschließlich der im Register enthaltenen Unterschriften wörtlich wiedergeben. Auf das Handblatt kann der Entwurf der Eintragungsverfügung geschrieben werden. Es ist unter dem Deckel des letzten Lande
Art. 3 — III ↗ RIS
III Die Bestimmungen unter I und II der AB. Nr. 535 v. 18.12.1939 (Dt. Just. S. 1902) haben ihre Bedeutung verloren. 22.03.2019 10011248 NOR40040667
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz