Schiffsregisterverfügung
· V · DJ S 42/1941 · in Kraft seit 1941-01-01
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verfügung von 1941 beschreibt, wie das Schiffsregister auf Papier zu führen ist: feste Bände mit fortlaufenden Nummern, keine Abkürzungen, keine Stempel, kein Radieren. Sie verweist auf die Aktenordnung von 1934 und das Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese antiquierten Mechaniken einer händischen Buchführung sind durch die moderne Registerpraxis überholt und ohne Bürgerwirkung; die Verfügung kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4 (1) Die Register werden in festen Bänden geführt. Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter von gleicher Seitenzahl. (2) Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein. (3) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Abs. 2 angelegter Band.
§ 7 ↗ RIS
§ 7 (1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten nach den Vorschriften der Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) anzulegen. (2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden. (3) Betrifft ein Schriftstück der im Abs. 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern derselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
§ 10 ↗ RIS
II. Führung des Schiffsregisters § 10 Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 69 §§ im Datensatz