Deregulierung, aber richtig

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Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

· V · dRGBl. I S 283/1941 · in Kraft seit 1941-06-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1941 verlangte für Eigentumsübertragungen an eingetragenen Schiffen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Preisausschusses der nationalsozialistischen "Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt". Diese Institution existiert seit 1945 nicht mehr; die Vorschrift ist praktisch nicht erfüllbar und seit Jahrzehnten vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1 ↗ RIS

§ 1 Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen. 21.03.2019 10011244 NOR12145019 N9194111739I

§ 2 — § 2 ↗ RIS

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft. 21.03.2019 10011244 NOR12145020 N9194111740I

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz