Deregulierung, aber richtig

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Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)

· V · dRGBl. I S 351/1941 · in Kraft seit 1941-08-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Das ist eine deutsche Reichsverordnung aus dem Jahr 1941, die deutsche Amtsgerichte zu Schiffahrtsgerichten erklaert und sich auf die deutsche Reichszivilprozessordnung sowie Gerichte in Mannheim und Karlsruhe bezieht. Fuer Oesterreich hat sie keinerlei Wirkung mehr und regelt nur noch deutsche Verhaeltnisse, die es so nicht gibt. Sie kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Vom 26. Juni 1941. StF: dRGBl. I S 351/1941 dRGBl. I S 147/1943 Auf Grund des § 4 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 97) wird verordnet: e-rk3 dRGBl. I S 97/1937 17.12.2018 10011243 NOR11011508 N9194116352R

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Amtsgerichte, denen auf Grund des § 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen zugewiesen wird, führen bei der Verhandlung und Entscheidung der Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung „Schiffahrtsgerichte“. 17.12.2018 10011243 NOR12145021 N9194112054I

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden (Rekurse) gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte wird den Oberlandesgerichten übertragen, die hierbei die Bezeichnung „Schiffahrtsobergerichte“ führen. 17.12.2018 10011243 NOR12145022 N9194112055I

Art. 8 — Artikel 8 ↗ RIS

Artikel 8 (1) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält seine mündlichen Verhandlungen in Binnenschiffahrtssachen in Mannheim ab. (2) Die bei dem Amtsgericht oder dem Landgericht Mannheim zugelassenen Rechtsanwälte sind zugleich bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe, soweit es in Binnenschiffahrtssachen befindet, zugelassen. 17.12.2018 10011243 NOR12145028 N9194112061I

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz