Deregulierung, aber richtig

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Schiffsregisterordnung

· BG · dRGBl. I S 1591/1940 · in Kraft seit 1941-01-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung führt das Schiffsregister, in dem Eigentum und Hypotheken an Schiffen eingetragen werden – eine legitime Aufgabe, die wie das Grundbuch Eigentum und Kreditsicherung ermöglicht und daher nicht einfach wegfallen kann. Problematisch ist nur, dass es sich um eine Reichsverordnung von 1940 handelt, die durchgehend auf abgeschaffte Stellen und Begriffe verweist – Reichsminister der Justiz, Amtsgerichte, Reichsflagge, Strafen und Beträge in Reichsmark. Der sachliche Kern gehört erhalten, der veraltete Wortlaut und die längst verschwundenen Bezüge gehören durch modernes österreichisches Recht ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. (2) Der Reichsminister der Justiz bestimmt die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen sind, und die Registerbezirke. 21.03.2019 10011242 NOR12144771 N9194041406L

§ 19 — § 19 ↗ RIS

§ 19 (1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Reichsmark nicht übersteigen. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. 21.03.2019 10011242 NOR12144789 N9194041424L

§ 36 — § 36 ↗ RIS

§ 36 In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in Reichswährung anzugeben. 21.03.2019 10011242 NOR12144806 N9194041441L

KI-Analyse · 2026-07-30 · 91 §§ im Datensatz