Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
· V · dRGBl. I S 1609/1940 · in Kraft seit 1941-01-01
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchführungsverordnung von 1940 besteht fast nur aus Anpassungs- und Übergangsregeln zum damaligen Inkrafttreten des Schiffsregistergesetzes: Sie hebt Vorschriften von 1898 bis 1939 auf, ändert das deutsche BGB/HGB/ZPO und setzt Fristen bis 31. März 1941. Sie verweist auf abgeschaffte Reichsmark-Vorschriften und längst erledigte Übergangsfälle. Diese Bestimmungen haben keine operative Wirkung mehr und können ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS
Erster Abschnitt Anpassungsvorschriften Artikel 1 Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Es treten außer Kraft (2) Soweit in anderen Gesetzen auf die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die Vorschriften des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung. RGBl. S 369, 868/1898, RGBl. I S 581/1936, RGBl. I S 209/1939, RGBl. S 319/1899, RGBl. S 184/1901, RGBl. I S 209/1939, RGBl. I S 367/1926 20.03.2019 10011241 NOR12144864 N9194041499L
Art. 13 — Artikel 13 ↗ RIS
Artikel 13 Bestehende Pfandrechte (1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes. (2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre. (3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister eingetragenes Schiffspfandrecht, dessen Geldbetrag im Schiffsregister noch in Mark oder in einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt mit dem 31. März 1941, wenn nicht vorher der Antrag auf Eintragung der Aufwertung gestellt wird; § 57 Abs. 3 des Gesetzes gilt nicht. Schiffspfandrechte, die nach Satz 1 erlöschen, werden von Amts wegen im Schiffsregister gelöscht; die Löschung ist gebührenfrei. (4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des I
Art. 14 — Artikel 14 ↗ RIS
Artikel 14 Öffentlicher Glaube des Registers Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (§§ 16, 17 des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird. 20.03.2019 10011241 NOR12144877 N9194041512L
Art. 16 — Artikel 16 ↗ RIS
Artikel 16 Wertbeständige Schiffshypotheken und Schiffshypotheken in ausländischer Währung Für wertbeständige Schiffshypotheken verbleibt es bei den Vorschriften der Verordnung über wertbeständige Schiffspfandrechte vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 65) und der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521); für die Eintragung von Schiffshypotheken in ausländischer Währung verbleibt es bei den Vorschriften des Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 90) und des Zweiten Gesetzes über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom 29. März 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 629). RGBl. I S 65/1924, RGBl. I S 1521/1940, RGBl. I S 90/1923, RGBl. I S 232/1923, RGBl. I S 629/1930 20.03.2019 10011241 NOR12144879 N9194041514L
KI-Analyse · 2026-06-12 · 73 §§ im Datensatz