Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
· BG · dRGBl. I S 1499/1940 · in Kraft seit 1941-01-01
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wie man Eigentum an Schiffen überträgt und wie man ein Schiff als Kreditsicherheit verpfänden kann (Schiffshypothek) - im Grunde das Gegenstück zum Grundbuch für Schiffe. Ein verlässliches Register über Eigentum und Pfandrechte ermöglicht überhaupt erst Kauf und Finanzierung von Schiffen und schützt Käufer und Kreditgeber vor Betrug. Das ist klassisches Eigentums- und Sicherungsrecht und schränkt niemanden ein, sondern schafft Rechtssicherheit. Störend sind nur die veralteten Formulierungen aus der Zeit von 1940 ("Reich", "deutsches Gericht"), die sprachlich modernisiert gehören.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — § 2 ↗ RIS
§ 2 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll. (2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird. 20.03.2019 10011240 NOR12144937 N9194054283J
§ 3 — § 3 ↗ RIS
§ 3 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff ist die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich. (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notarisch beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Erwerber eine den Vorschriften der Schiffsregisterordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. (3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung beim Registergericht gestellt worden ist. 20.03.2019 10011240 NOR12144938 N9194054284J
§ 8 — § 8 ↗ RIS
§ 8 Ein Schiff kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Eine Schiffshypothek kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Das Recht des Gläubigers aus der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung. (2) Für die Bestellung der Schiffshypothek gilt § 3 sinngemäß. (3) Der Bruchteil eines Schiffs kann mit einer Schiffshypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. 20.03.2019 10011240 NOR12144943 N9194054289J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 85 §§ im Datensatz