Deregulierung, aber richtig

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Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

· BG · dRGBl. I S 97/1937 · in Kraft seit 1940-01-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Dieses deutsche Gesetz von 1937 regelt das Gerichtsverfahren in Binnenschifffahrtssachen und verweist auf Amtsgerichte, den Reichsminister der Justiz und deutsche Ufer. Diese Gerichtsstruktur gibt es in Österreich nicht mehr; das heutige Verfahrensrecht (ZPO, Gerichtsorganisation) deckt solche Streitigkeiten vollständig ab. Das Gesetz ist überholt und sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen): (2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet. Bergelohn, dRGBl. II S 833/1933 17.12.2018 10011231 NOR40210049

§ 2 ↗ RIS

§ 2 Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig. 17.12.2018 10011231 NOR12144652 N9193712352I

§ 4 ↗ RIS

§ 4 Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann namentlich durch Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuweisen; er kann ferner für das Verfahren in diesen Sachen, namentlich über die zulässigen Rechtsmittel und über die zur Entscheidung über die Rechtsmittel zuständigen Gerichte, besondere Vorschriften erlassen. 06.02.2025 10011231 NOR12144654 N9193712354I

§ 5 ↗ RIS

§ 5 § 14 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1142) nebst seinen Durchführungsverordnungen werden aufgehoben. dRGBl. I S 1142/1935 17.12.2018 10011231 NOR12144655 N9193712355I

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz