Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 284/1937 · in Kraft seit 1937-07-19
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilateraler Vertrag mit der Schweiz (Nicht-EU-Staat) über den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr, der gegenseitige Anerkennung und Erleichterungen regelt. Er dient einem legitimen außenpolitischen Zweck und beschränkt keine inländische Freiheit über das für Grenzverkehr Übliche hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. Abschnitt. ↗ RIS
I. Abschnitt. (1) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt. (2) Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein: 12.06.2019 10011229 NOR12144669 N9193741397L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz