Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 380/1935 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

ILO-Uebereinkommen Nr. 27 ueber die Gewichtsbezeichnung schwerer auf Schiffen befoerderter Frachtstuecke; dient dem Arbeitsschutz beim Umschlag und ist ein verhaeltnismaessiger, klar begrenzter internationaler Standard.

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