Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 380/1935 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949 · in Kraft seit 1949-03-31
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
ILO-Uebereinkommen Nr. 27 ueber die Gewichtsbezeichnung schwerer auf Schiffen befoerderter Frachtstuecke; dient dem Arbeitsschutz beim Umschlag und ist ein verhaeltnismaessiger, klar begrenzter internationaler Standard.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz