Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

· BG · BGBl. I Nr. 233/1934 · in Kraft seit 1934-04-28

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
60%Konfidenz

Begründung

Eine Verordnung von 1934 regelt das Anlegen des Eisenbahnbuchs für die von Ungarn übernommenen burgenländischen Bahnen, samt Übersetzung der alten Einträge. Diese einmalige Aufgabe ist längst erledigt; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Führung des Eisenbahnbuches über die bereits bestehenden burgenländischen Eisenbahnen mit Ausnahme der burgenländischen Strecke der Eisenbahnlinie Friedberg-Pinkafeld ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. 17.07.2023 10011220 NOR12144436 N9193412036I

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Eintragungen in den Einlagen der von Ungarn übernommenen Eisenbahnbücher sind durch einen beeideten Dolmetscher zu übersetzen. Die sonstigen Akten und Urkunden sind nur insoweit zu übersetzen, als die Kenntnis ihres Inhaltes zur Vornahme eisenbahnbücherlicher Amtshandlungen notwendig ist. Abschriften der Übersetzungen, die sich auf die im Eigentumsblatt und in der ersten Abteilung des Lastenblattes einzutragenden Rechte und Tatsachen beziehen, sind vom Landesgerichte für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorzulegen. 20.02.2025 10011220 NOR12144437 N9193412037I

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 18 §§ im Datensatz