Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. II Nr. 122/1934 · in Kraft seit 1935-02-26

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen von 1934 begünstigt österreichischen Warenverkehr über den Hafen Triest. Der Gegenstand ist durch die EU-Zollunion, den Binnenmarkt und das jüngere Hafenabkommen von 1987 überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die über den Hafen von Triest gehen, werden hinsichtlich der öffentlichen Abgaben und Handelserleichterungen wie auch in jeder anderen Beziehung nicht ungünstiger behandelt, als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleiche Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung. In dieser Hinsicht wird zwischen den Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge und jenen, die auf Schiffen mit österreichischer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht. 23.01.2020 10011219 NOR40004273

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz