Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt
· Vertrag – Griechenland · BGBl. II Nr. 58/1934 · in Kraft seit 1934-06-17
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Schifffahrts-Meistbegünstigungsabkommen von 1934 zwischen Österreich und Griechenland ist durch die EU-Mitgliedschaft beider Staaten vollständig überholt. Im EU-Binnenmarkt gilt für Schifffahrtsleistungen das EU-Recht, das bilaterale Vorkriegsabkommen hat darin keinen eigenständigen Platz mehr. Zudem war das Abkommen ausdrücklich an die Geltungsdauer des damaligen Handelsübereinkommens geknüpft.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Juni 1934, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens mit Griechenland über die meistbegünstigte Behandlung der beiderseitigen Schiffahrt. StF: BGBl. II Nr. 58/1934 e-rk3 Schifffahrt 23.01.2020 10011218 NOR11011483 N9193414218T
Art. 1 ↗ RIS
In einem Notenwechsel zwischen dem griechischen Ministerium des Äußern und der österreichischen Gesandtschaft in Athen vom 10. Oktober 1933 wurde 22. Februar 1934 vereinbart, daß den österreichischen Schiffen beim Anlaufen griechischer Häfen gleichwie den die österreichischen Donaugewässer befahrenden griechischen Fahrzeugen die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung gewährt wird. Diese Vereinbarung gilt vom 1. April 1934 angefangen für die Dauer der Wirksamkeit des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und Griechenland vom 18. April 1925, B. G. Bl. Nr. 159. BGBl. Nr. 159/1925 23.01.2020 10011218 NOR40085985
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz