Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 706/1922 · in Kraft seit 1922-10-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das endgueltige Donaustatut von 1922 wurde durch die Belgrader Donauschifffahrtskonvention von 1948/1960 abgeloest; die von ihm geschaffene Europaeische Donaukommission besteht nicht mehr und Vertragsparteien wie Jugoslawien und die Tschechoslowakei existieren nicht mehr. Das Statut ist historisch ueberholt.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
KI-Analyse · 2026-07-20 · 46 §§ im Datensatz