Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 706/1922 · in Kraft seit 1922-10-01

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das endgueltige Donaustatut von 1922 wurde durch die Belgrader Donauschifffahrtskonvention von 1948/1960 abgeloest; die von ihm geschaffene Europaeische Donaukommission besteht nicht mehr und Vertragsparteien wie Jugoslawien und die Tschechoslowakei existieren nicht mehr. Das Statut ist historisch ueberholt.

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Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

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