Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
· BG · dRGBl. S 40/1918 · in Kraft seit 1939-04-01
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1918 verbietet den Verkauf von Binnenschiffen ins Ausland und droht mit Gefängnis und Geldstrafen in Mark. Sie stützt sich auf ein Kriegswirtschaftsgesetz von 1914, spricht von Deutschen und dem Reichsverkehrsminister und ist damit längst gegenstandslos. Ein solches Veräußerungsverbot widerspricht der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit und gehört ersatzlos gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1 ↗ RIS
§ 1 Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten. Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Abs. 1 und 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht. Mietvertrag 18.03.2019 10011195 NOR12144206 N9191812438I
§ 2 — § 2 ↗ RIS
§ 2 Die Verlegung des Heimatorts eines Schiffes der im § 1 bezeichneten Art in das Ausland ist verboten. 18.03.2019 10011195 NOR12144207 N9191812439I
§ 3 — § 3 ↗ RIS
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. 18.03.2019 10011195 NOR12144208 N9191812440I
§ 5 — § 5 ↗ RIS
§ 5 Gegenstandslos. 18.03.2019 10011195 NOR12144210 N9191812442I
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz