Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
· Vertrag – Multilateral · RGBl. Nr. 33/1913 · in Kraft seit 1913-03-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Uebereinkommen von 1910 zur Vereinheitlichung von Regeln ueber den Zusammenstoss von Schiffen; harmonisiertes Seehaftungsrecht, das Rechtssicherheit schafft und keine inlaendische Freiheit unverhaeltnismaessig beschraenkt.
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