Deregulierung, aber richtig

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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

· BG · dRGBl. S 868/1898 · in Kraft seit 1940-01-01

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1898 und wurde 1940 aus dem deutschen Recht übernommen; es enthält noch Verweise auf längst verschwundene Einrichtungen wie das Amtsgericht, die Währung Mark und einen alten Paragrafen der Gewerbeordnung. Seine Inhalte zur Haftung von Schiffseigner und Schiffer, zu Frachtverträgen und Schiffsgläubigern werden heute durch das allgemeine Zivil- und Unternehmensrecht sowie internationale Binnenschifffahrtsabkommen abgedeckt. Ein eigenes, veraltetes Sondergesetz mit toten Verweisen braucht es dafür nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. StF: dRGBl. S 868/1898 dRGBl. I S 2394/1939 (GBlÖ Nr. 1454/1939 idF GBlÖ Nr. 44/1940) BGBl. Nr. 459/1990 (NR: GP XVII RV 1234 AB 1381 S. 149. BR: AB 3951 S. 533.) BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.) 1. Erfassungsstichtag: 1.1.1995 2. Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsgesetz) vom 20. Mai 1898 ist mit 1.1.1940 im Gebiet Österreichs in Kraft gesetzt worden (vgl. Art. I bis V, dRGBl. I S. 2394/1939). 3. Als Fundstelle für diese Rechtsvorschrift wird aus dokumentalistischen Gründen nicht mehr „dRGBl. S 369/1898 und 868/1898“ verwendet, sondern nur mehr „dRGBl. S 868/1898“ weil es sich bei der gegenständlichen Rechtsvorschrift um eine Sammelkundmachung handelt, die auf Seite 369 beginnt. Das Binnenschiffahrtsgesetz beginnt hingegen erst auf der Seite 868. e-rk3 04.12.2018 10011191 NOR11011456 N9189832632L

§ 11 ↗ RIS

§ 11. Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegenbleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 20.11.2018 10011191 NOR12144083 N9189832643L

§ 14 ↗ RIS

§ 14. In bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung. Havarie 20.11.2018 10011191 NOR12144086 N9189832646L

§ 20 ↗ RIS

§ 20. Der Schiffer untersteht, soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im § 133a der Gewerbeordnung bezeichneten Personen gelten. Das Dienstverhältnis des Schiffers kann, wenn nichts anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kündigung aufgehoben werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der §§ 133b bis 133d der Gewerbeordnung. Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, bis zur Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. Wird das Dienstverhältnis vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffer sich einer Handlung

KI-Analyse · 2026-07-30 · 134 §§ im Datensatz