Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
GuK-AV · V · BGBl. II Nr. 179/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010 · in Kraft seit 2010-09-14
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt bis ins Detail vor, wie eine Krankenpflegeschule aufgebaut sein muss, welche Leitungsposten es zwingend gibt und wie die Räume auszusehen haben. Der eigentliche Zweck, verlässliche Pflegekompetenz zum Patientenschutz, rechtfertigt Ausbildungsstandards, nicht aber die Mikrosteuerung der internen Schulorganisation. Zudem wird die Diplomausbildung an Schulen zunehmend durch die Bachelor-Ausbildung an Fachhochschulen ersetzt, weshalb Teile ohnehin auslaufen; die überschießende Organisationsvorschrift ist zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Ausbildung Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Allgemeines § 1. (1) Die Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis. (2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege statt. (3) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege findet an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege statt. (4) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege findet an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt. (5) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“. (6) Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden: Gesundheitspflege, Kinderpflege, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. I Nr. 146/2001 17.02.2020 10011179 NOR40121710
§ 4 — Fachspezifische und organisatorische Leitung ↗ RIS
Fachspezifische und organisatorische Leitung § 4. (1) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen Direktor und einen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. (2) Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben: Gesundheitspflege 17.02.2020 10011179 NOR12143458 N8199959906L
§ 8 — Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule ↗ RIS
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule § 8. (1) Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen: Gesundheitspflege, Lehrkraft, Aufenthaltsraum 17.02.2020 10011179 NOR12143462 N8199959910L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 94 §§ im Datensatz