Deregulierung, aber richtig

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Giftinformations-Verordnung 1999

· V · BGBl. II Nr. 137/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2005 · in Kraft seit 2005-09-08

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wer sehr giftige, giftige oder ätzende Produkte für jedermann im Handel verkauft, muss deren Zusammensetzung einer Meldestelle bekanntgeben, damit Ärzte im Vergiftungsnotfall sofort die richtige Behandlung kennen. Das rettet bei Unfällen und Vergiftungen Leben und ist mit einer einfachen Meldepflicht das gelindeste Mittel. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Das ist ein klarer Schutz Dritter und bleibt sinnvoll.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Meldepflicht für Zubereitungen ↗ RIS

Meldepflicht für Zubereitungen § 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden. (2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. (3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Die Meldestelle hat die gemeldeten Daten der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen laufend zur Verfügung zu stellen.

§ 7 — Mitteilungspflicht bei Vergiftungen ↗ RIS

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen § 7. (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren. (2) Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen. (3) Sie hat (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2005)

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz