Blutspenderverordnung
BSV · V · BGBl. II Nr. 100/1999 · in Kraft seit 1999-03-31
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wer Blut spenden darf und welche Untersuchungen nötig sind, um Spender und Empfänger zu schützen. Verunreinigtes Blut kann Empfänger schwer schädigen, daher ist die Sicherung von Eignung und Laborkontrolle ein echter Schutz Dritter. Die Regeln setzen EU-Vorgaben um. Sie sollten erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender ↗ RIS
Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender § 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:
§ 4 — Eignungsuntersuchung ↗ RIS
Eignungsuntersuchung § 4. (1) Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. (2) Die Gewinnung von Vollblut oder korpuskulären Bestandteilen ist nur zulässig, nachdem der Allgemein- und Ernährungszustand des Spenders beurteilt wurden und zumindest folgende Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden: (3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden: (4) Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren. (5) Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen de
§ 11 — Laboruntersuchungen ↗ RIS
Laboruntersuchungen § 11. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen: (2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht durchgeführt werden. (3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt. 03.03.2025 10011170 NOR40268589
§ 13 ↗ RIS
§ 13. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: früher § 14 03.03.2025 10011170 NOR40268591
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz