Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

AEV Gerberei · V · BGBl. II Nr. 10/1999 · in Kraft seit 2000-01-12

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Verordnung setzt IPPC/IE-Richtlinienrecht (CELEX 31996L0061, später 2010/75/EU) für die Gerberei-Branche um.

Begründung

Gerbereien verwenden Chrom und andere giftige Chemikalien, die ohne Grenzwerte direkt in Gewässer gelangen würden. Die Verordnung setzt EU-Industrieemissionsrecht um und schützt vor schweren Umweltschäden durch Chrom VI, Arsen und Sulfide. Sie wurde zuletzt 2019 methodisch aktualisiert und entspricht dem EU-Standard.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index. 11.11.2025 10011167 NOR40166324

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 11.11.2025 10011167 NOR40166330

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz