Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung
AEV Abfallbehandlung · V · BGBl. II Nr. 9/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2023 · in Kraft seit 2023-08-15
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Grenzwerte fuer Schadstoffe im Abwasser aus Abfallbehandlungsanlagen fest, etwa fuer Schwermetalle und giftige Stoffe. Das schuetzt Fluesse und das Trinkwasser anderer Menschen vor echter Vergiftung und ist damit ein klarer Schutz Dritter. Die Regeln setzen ueberwiegend zwingendes EU-Recht um. Sie sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben: (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben: (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben: (5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben: (6) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von (
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor – Gesamtchlor, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). 10.11.2025 10011166 NOR40255170
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten. (5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 10.11.2025 10011166 NOR40255172
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 10.11.2025 10011166 NOR40255176
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz