Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

AEV Kunststoffe · V · BGBl. II Nr. 8/1999 · in Kraft seit 2000-01-12

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt konkrete Grenzwerte fuer gefaehrliche Schadstoffe im Abwasser der Kunststoff- und Gummiindustrie fest – darunter Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium und Blei, die bei unkontrollierter Einleitung echten Schaden fuer Gewässer und Menschen verursachen. Der Schutz Dritter vor ernstem Umweltschaden ist ein klar legitimer Staatszweck. Die sektorspezifischen Grenzwerte sind nicht aus dem allgemeinen Wasserrecht ableitbar und daher notwendig. Das Mittel – Bewilligungspflicht mit konkreten Emissionsgrenzen – ist verhältnismäßig, da es die Industrie nicht verbietet, sondern nur ihre Abwasseremissionen begrenzt.

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Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS

Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30°C 35°C a) 2. Toxizität b) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 b) 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 b) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe d) c) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Al Stoffe begrenzt 6. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 7. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd 8. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 9. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 10. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 11. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Sn 12. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l ber. als Cl2 e) 13. Ammonium 10 mg/l g) ber. als N f) 14. Chlorid durch Parameter – ber. als Cl Nr. 2 begrenzt 15. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l freisetzbar ber. als CN h) 16. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l – ber. als P 17. Sulfat – 200 mg/l, i) ber. als SO4 A 3 Organische Parameter 18. Gesamter org. 30 mg/l – geb. Kohlenstoff TOC ber. als C 19. Chemischer 100 mg/l – Sauerstoffbedarf CSBbe

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte-

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Gesamtchlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 23), POX (Nr. 24), Phenolindex (Nr. 25) und BTXE (Nr. 27). 11.11.2025 10011165 NOR40214995

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