Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

AEV Kleb- und Anstrichstoffe · V · BGBl. II Nr. 5/1999 · in Kraft seit 2000-01-12

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Lacken und Holzschutzmitteln erzeugt Abwasser mit einem breiten Spektrum gefährlicher Stoffe, darunter Schwermetalle wie Antimon, Arsen, Blei und Cadmium sowie halogenierte Kohlenwasserstoffe und persistente organische Verbindungen. Die Verordnung setzt für über 30 Abwasserparameter konkrete Grenzwerte, die ohne diese sektorspezifische Regelung im allgemeinen Wasserrecht nicht vorhanden wären. Die Anforderungen sind angemessen auf die tatsächliche Gefährdungslage in dieser Branche abgestimmt. Eine Abschaffung würde das Risiko schwerer Gewässerverunreinigung mit toxischen und persistenten Substanzen erhöhen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS

Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität a) 2.1 Algentoxizität GA 8 b) 2.2 Bakterientoxizität GL 4 b) 2.3 Daphnientoxizität GD 4 b) 2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 b) 3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe d) c) 4. pH-Wert 6,5–8,5 6,0–10,0 A 2 Anorganische Parameter 5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare ber. als Al Stoffe begrenzt 6. Antimon 0,3 mg/l 0,3 mg/l ber. als Sb 7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als As 8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Pb 9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cd 10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cr 11. Chrom – VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l ber. als Cr 12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Co 13. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Cu 14. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l ber. als Ni 15. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l ber. als Hg 16. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l ber. als Zn 17. Zinn 1,0 mg/l 1,0 mg/l ber. als Sn 18. Ammonium 10 mg/l f) ber. als N e) 19. Chlorid durch Parameter ber. als Cl Nr. 2 begrenzt 20. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l ber. als F 21. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l ber. als N 22.

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von (5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. (6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Zink (Nr. 16), Zinn (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 27), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 29), POX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und BTXE (Nr. 33). Klebstoff 11.11.2025 10011163 NOR40214970

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Klebstoff 11.11.2025 10011163 NOR40214971

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz