Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien · V · BGBl. II Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2024 · in Kraft seit 2024-10-15
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt giftige Abwasserinhaltsstoffe wie Blei, Quecksilber, Cyanid oder aromatische Kohlenwasserstoffe aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Grundchemikalien. Das schützt Flüsse und Trinkwasser vor schweren Verunreinigungen und damit Dritte vor realem Schaden. Sie beruht auf zwingendem EU-Recht und soll bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient: (2) Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient: (3) Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient: (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). 21.10.2025 10011155 NOR40265754
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 27.10.2025 10011155 NOR40265759
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz