Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung
AEV Fleischwirtschaft · V · BGBl. II Nr. 12/1999 · in Kraft seit 2000-01-12
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schlachtbetriebe und die Fleischverarbeitung erzeugen Abwasser mit hoher organischer Belastung durch Blut, Fette und Proteine sowie spezifischen Schadstoffen wie Ammonium und Chlor-Verbindungen. Das ausdrückliche Verbot, Stechblut, Gülle oder Jauche in Gewässer einzuleiten, schützt vor einer der unmittelbarsten Formen schwerer Gewässerverschmutzung. Sektorspezifische Grenzwerte für BSB5, CSB und TOC sind notwendig, weil das allgemeine Wasserrecht diese Konkretisierung nicht bietet. Die Verordnung ist als verhältnismäßige Schutzmaßnahme beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 ↗ RIS
Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) II) Anforderungen an Anforderungen an Einleitungen in ein Einleitungen in eine Fließgewässer öffentliche Kanalisation A 1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C a) 2. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l Stoffe b) c) 3. pH-Wert 6,5–8,5 6,0–9,5 A 2 Anorganische Parameter 4. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l ber. als Cl2 d) 5. Ammonium 5,0 mg/l f) ber. als N e) 6. Gesamter geb. h) – Stickstoff TNb ber. als N g) 7. Phosphor – Gesamt 1,0 mg/l – ber. als P A 3 Organische Parameter 8. Gesamter org. geb. 30 mg/l – Kohlenstoff TOC ber. als C 9. Chemischer 90 mg/l – Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 10. Biochemischer 20 mg/l – Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2 11. Adsorbierbare org. 0,1 mg/l 1,0 mg/l geb. Halogene AOX ber. als Cl 12. Schwerflüchtige 20 mg/l 150 mg/l lipophile Stoffe i) Sauerstoffbedarf, Kanalisationsanlage 11.11.2025 10011150 NOR40214788
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): Vermeidungstechnik, Rückhalt
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11). 11.11.2025 10011150 NOR12143133 N8199912870Y
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: (3) Für die Fremdüberwachung gilt: (4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gelten im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn (5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. 11.11.2025 10011150 NOR40214786
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