Ärztegesetz 1998
ÄrzteG 1998 · BG · BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass nur ausgebildete und geprüfte Ärzte selbstständig Medizin ausüben dürfen, schützt Patienten vor schweren Gesundheitsschäden und ist berechtigt; dieser Kern soll bleiben. Problematisch ist die Zwangsmitgliedschaft in der Ärztekammer samt Pflichtbeiträgen und die weitreichende Standesselbstverwaltung – ein erzwungener Zusammenschluss und eine entbehrliche Zwangskörperschaft, keine Sicherheitsfrage. Auch Teile des Regimes zur Anerkennung von Ausbildungsstätten wirken als künstliche Angebotsbremse. Der Patientenschutz bleibt, die Pflichtmitgliedschaft und die Zwangsbeiträge gehören gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. (3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen (4) Anderen als den in den § 1 Z 1 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten. 28.03.2024 10011138 NOR40260657
§ 4 — Erfordernisse zur Berufsausübung ↗ RIS
Erfordernisse zur Berufsausübung § 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. (2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind (3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind (3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Voraussetzung für eine allfällig durchzuführende Deutschprüfung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Deutschprüfung ist in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Österre
§ 5 — Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ↗ RIS
Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen § 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen: 28.03.2024 10011138 NOR40260676
§ 13b — Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren ↗ RIS
Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren § 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß Personalaufwand 27.02.2023 10011138 NOR40250623
§ 68 — Kammerangehörige ↗ RIS
Kammerangehörige § 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der (2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben. (3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden. (4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt (5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Altersversorgung 15.09.2022 10011138 NOR40165465
KI-Analyse · 2026-07-20 · 297 §§ im Datensatz