Gesundheitsförderungsgesetz
GfG · BG · BGBl. I Nr. 51/1998 · in Kraft seit 1998-03-28
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz uebertraegt Gesundheitsaufklaerung und -foerderung einer staatlichen GmbH und sichert ihr dauerhaft Anteile am Umsatzsteueraufkommen. Gesundheitsinformation ist sinnvoll, aber eine garantierte Dauerfinanzierung aus Steuermitteln fuer eine staatliche Gesellschaft ist kein zwingendes Staatsziel und gehoert auf den Pruefstand. Die feste Mittelbindung und die staatliche Aufgabenuebertragung sollten gestrafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Durchführung der Aufgaben ↗ RIS
Durchführung der Aufgaben § 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit Österreich GmbH“ übertragen. (2) Die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Mitteln erhöht werden. (3) Die langfristige sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 26.09.2017 10011127 NOR40080823
§ 4 — Finanzaufkommen ↗ RIS
Finanzaufkommen § 4. Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen an der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Gesundheitsaufklärung, Gesundheitsinformation 26.09.2017 10011127 NOR12142320 N8199851523L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz