Deregulierung, aber richtig

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Beikostverordnung

· V · BGBl. II Nr. 133/1998 · in Kraft seit 1998-04-29

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder um; Zusammensetzung, Nährstoffe und Pestizid-Höchstwerte sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung legt fest, was in Babynahrung enthalten sein muss und welche Pestizidrückstände unzulässig sind. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und können sich nicht selbst schützen, daher ist dieser Schutz vor gesundheitlichem Schaden gerechtfertigt. Die Regeln setzen direkt EU-Vorgaben um und gehen nicht erkennbar darüber hinaus. Sie sollten erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt: (2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden. (3) Gemäß dieser Verordnung sind: 12.10.2017 10011124 NOR12142243 N8199813329I

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen. (2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen. (3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden. 12.10.2017 10011124 NOR12142245 N8199813331I

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse (2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten. (3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte. 12.10.2017 10011124 NOR40140111

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt. 12.10.2017 10011124 NOR40140115

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz