Deregulierung, aber richtig

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Umweltkontrollgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 152/1998 · in Kraft seit 1999-01-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Umweltkontrollgesetz richtet das Umweltbundesamt ein und regelt die Umweltkontrolle. Eine sachliche Monitoring-Aufgabe. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS

I. Abschnitt Umweltkontrolle Aufgabe und Ziel § 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen, (2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen. (3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen. (4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, (5) Bei der Durchführung der

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz