Deregulierung, aber richtig

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Indirekteinleiterverordnung

IEV · V · BGBl. II Nr. 222/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 332/2019 · in Kraft seit 2019-11-19

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wer betrieblich belastetes Abwasser (etwa mit Schwermetallen) in eine Kanalisation einleiten darf, und knüpft das an Meldung und teils an eine Bewilligung. Das schützt das Klärwerk, das Gewässer und letztlich Dritte vor giftigen Stoffen, die ein einzelner Betrieb sonst auf Kosten der Allgemeinheit abwälzt. Hier geht es um echten Schaden für Dritte, nicht um Bevormundung. Die abgestufte Lösung (bloße Meldung für Kleines, Bewilligung erst ab Schwellenwerten) ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 2 — Schwellenwerte für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 ↗ RIS

Anlage B Schwellenwerte für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 Abwasserinhaltsstoff Fracht (Parameter) in g/d Antimon ber. als Sb 0,2 Arsen ber. als As 0,2 Barium ber. als Ba 10,0 Blei ber. als Pb 1,0 Cadmium ber. als Cd 0,2 Chrom – Gesamt ber. als Cr 1,0 Chrom – VI ber. als Cr 0,2 Cobalt ber. als Co 2,0 Kupfer ber. als Cu 1,0 Molybdän ber. als Mo 2,0 Nickel ber. als Ni 1,0 Quecksilber ber. als Hg 0,02 Selen ber. als Se 0,2 Silber ber. als Ag 0,2 Thallium ber. als Tl 0,2 Vanadium ber. als V 1,0 Wismut ber. als Bi 1,0 Wolfram ber. als W 4,0 Zink ber. als Zn 4,0 Zinn ber. als Sn 2,0 Freies Chlor ber. als Cl 0,4 Gesamt – Chlor ber. als Cl 0,8 Ammoniak ber. als N 40,0 Ammonium ber. als N 400,0 Cyanid leicht freisetzbar ber. als CN 0,2 Cyanid – Gesamt ber. als CN 1,0 Nitrit ber. als N 20,0 Sulfid ber. als S 2,0 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl 1,0 Kohlenwasserstoff-Index 20,0 Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl 0,2 Phenolindex 20,0 Summe der flüchtigen aromatischen Kohlen- wasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,2 20.11.2019 10011096 NOR40219203

§ 2 — Mitteilungs- und Bewilligungspflicht ↗ RIS

Mitteilungs- und Bewilligungspflicht § 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen. (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn (3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

§ 3 — Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen ↗ RIS

Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen § 3. Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz